Jübars Bürgermeister begrüßt neues Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz

Jübar – Ab Oktober greift in Sachsen-Anhalt das neue, kürzlich beschlossene Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz, wonach sich im Kern Windkraft- und Solaranlagen für Kommunen künftig finanziell gesehen besser auszahlen sollen. Jübars Bürgermeister Carsten Borchert begrüßt das Gesetz. „Nun herrscht endlich rechtliche Klarheit, und es gibt bezüglich der Gelder keine Spekulationen mehr – auch für das Energiekonzept der Gemeinde Jübar“, meinte Borchert.

„Alles das ergibt in den nächsten 30 Jahren mehr Spielraum für freiwillige Aufgaben.“

Carsten Borchert (CDU), Ortsbürgermeister von Jübar

Fünf neue Windräder sind wohl notwendig

Der Ortschef und CDU-Landtagsabgeordnete geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass fünf neue Windräder rings um das holzverarbeitende Nettgauer Werk Sonae Arauco (ehem. Glunz) entstehen werden und weitere fünf als Aufstockung des bereits bestehenden Windparks Drebenstedt-Bornsen. „Das neue Gesetz bestärkt mich, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen“, machte Borchert deutlich. Warum? 917 Haushalte der Gemeinde werden bei der Umsetzung des Konzeptes laut Borchert persönlich und steuerfrei mit einem jährlichen Energiezuschuss in Höhe von 500 Euro profitieren.

Nach dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz fließen die besagten Gelder auch nicht in die VG-Umlage oder die Kreis-umlage. „Der bei uns vor Ort erzeugte Strom wird außerdem direkt in der Gemeinde gebraucht, weil das Nettgauer Werk als Hauptabnehmer dann kostengünstig produzieren kann und Arbeitsplätze gesichert werden. Der Rest fließt in einen Energiespeicher, der bekanntlich Teil unseres Konzeptes ist“, nannte Carsten Borchert ein weiteres Argument. „Alles das“, so hieß es weiter, „ergibt finanziell in den nächsten 30 Jahren mehr Spielraum für freiwillige kommunale Aufgaben in Jübar.“

Hintergrund: Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaik-anlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten. Wofür die Einnahmen verwendet werden, entscheiden die Gemeinden dann selbst: Sie können die Mittel beispielsweise in Straßen, Radwege, Kindergärten, Sportanlagen oder Spielplätze investieren. Das Gesetz ermöglicht aber auch individuelle Beteiligungsmodelle. Die Einnahmen sind zweckgebunden zu verwenden und werden nicht in die Finanzausgleichsmasse eingestellt.

Einnahmen werden nicht gegengerechnet

Darüber hinaus wirken sie sich wie gesagt nicht auf die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage aus. Das bedeutet für die Kommunen: Es handelt sich um tatsächlich zusätzliche, bilanziell wirksame Mittel und nicht um bloße Umverteilungen im Rahmen des Finanzausgleichs. Das verschafft den Gemeinden praktisch Planungssicherheit und unmittelbare Gestaltungsspielräume.

Das Gesetz ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall, sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle. Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligung finden.

Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe ist daher die jeweilige Nennleistung der Anlagen. Für neue Windenergieanlagen müssen künftig 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung gezahlt werden. Ein Windrad mit beispielsweise 5 Megawatt (= 5.000 Kilowatt) Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro (5.000 Kilowatt x 5,50 Euro). Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit einem Megawatt-Peak Nennleistung ergibt sich daraus eine jährliche Mindest-einnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro (1.000 Kilowatt x 2,50 Euro).

Mindestens 0,3 Cent pro Kilowattstunde

Um auch am wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilzuhaben, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die jeweils erzeugte Strommenge. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor genannte Mindestabgabe, erhält die Gemeinde den höheren Wert aus der Spitzabrechnung.

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